Das Berliner Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. weist auf eine Ausweitung der Vergütungsfähigkeit von Photovoltaik-Anlagen durch die letzte Novelle des EEG hin, für die die zum 01.07.2010 und 01.10.2010 vorgesehenen Einmaldegressionen bis Jahresende zudem nicht gelten. Photovoltaik-Anlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die bereits vor dem 01.01.2010 in einem Bebauungsplan festgesetzt waren, sind nach der am 11.08.2010 verkündeten Gesetzesänderung unabhängig von den ansonsten geltenden Flächenkriterien vergütungsfähig und bei einer Inbetriebnahme bis Ende 2010 nach den vor dem 01.07.2010 geltenden Vergütungssätzen zu vergüten.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes für bereits in Planung befindliche Photovoltaik-Anlagen hat der Gesetzgeber sämtliche Freiflächenanlagen von den Degressionen zum 01.07. und 01.10.2010 ausgenommen, wenn die Anlage vor dem 01.01.2011 in Betrieb genommen wird und im Geltungsbereich eines vor dem 25.03.2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde. Auf Grund des eindeutigen Wortlauts gilt diese Bestimmung nicht nur für bestehende Projekte, sondern auch für die neu hinzugekommenen Gewerbe- und Industriegebiete in Bebauungsplänen vor dem 01.01.2010. Hier besteht insbesondere bei überplanten, aber nicht realisierten Gewerbe- und Industriegebieten ein großes Potenzial von Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen mit den in der ersten Hälfte des Jahres 2010 geltenden hohen Vergütungssätzen bis zum Ende des Jahres noch realisiert werden können. Auch eine Realisierung nach dem 31.12.2010 bleibt möglich, in diesem Fall aber zu einer Vergütung, die die Degressionen zum 01.07., 01.10.2010 und 01.01.2011 berücksichtigen muss.
Genehmigungsrechtlich ist für diese Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Da Photovoltaik-Anlagen nicht belästigende Gewerbebetriebe darstellen, Gewerbe- und Industriegebiete aber für nicht erheblich bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe vorgesehen sind, bedarf es für die Baugenehmigung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, bei der auch die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB einzuholen ist. Ob diese Möglichkeit im Einzelfall besteht, verlangt einerseits eine detaillierte Prüfung, andererseits zeigen die oben genannten Regelungen im EEG aber, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Genehmigungsfähigkeit von Photovoltaik-Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten ausgeht.
Mit diesen und anderen Fragen beschäftigt sich der 2. Workshop „Photovoltaik-Anlagen auf Konversions-, Deponie- und anderen Freiflächen“, den in Kooperation mit dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg das Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. am 05.10.2010 in Luckenwalde veranstaltet.