Zu den Liefer- und Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 SektVO gehören auch die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Planungsleistungen. Dabei ist unerheblich, ob der Auftraggeber diese Planungsleistungen selbst erbringt oder sie von einem Planungsbüro erstellt werden. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich beispielsweise um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz „oder gleichwertig“ aufnehmen. (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 2 VK LSA 25/13)
Dr. jur. Gabriele Wurzel / Peter Michael Probst, M.B.L.-HSG
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