Vom 1. August 2017 an gelten erstmals bundesweit einheitliche Regeln für den Umgang mit wassergefährlichen Stoffen. Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) löst die entsprechenden Länderverordnungen (VAwS) ab; die Übergangsverordnung verliert ihre Gültigkeit. Sowohl für Gewerbe als auch für Privatleute ergeben sich Änderungen, wobei der Handlungsbedarf je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.
Betreiber von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, müssen vor der Errichtung mehr Planungsaufwand betreiben und häufiger Fachplaner hinzuziehen. Verschärfte Anforderungen gelten hinsichtlich der Anlagendokumentation, Betriebsanweisungen und Notfallplänen sowie der Unterweisung des Personals. Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial müssen zudem von externen Sachverständigen regelmäßig geprüft werden.
Die sogenannte Fachbetriebspflicht gilt jetzt bundesweit für alle oberirdischen Heizölverbrauchsanlagen mit mehr als 1.000 l Volumen. Das Errichten, Instandsetzen, Innenreinigen und Stilllegen von Heizöltanks bleibt Fachbetrieben vorbehalten, Instandhaltung und Außenreinigung nicht.
Daneben gibt es auch Erleichterungen: Angehoben ist die Bagatellgrenze unabhängig von der Wassergefährdungsklasse der Stoffe. Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 l flüssige Stoffe oder 200 kg gasförmige Stoffe sind außerhalb von Schutzgebieten von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.