Der Bundestag hat am 10.3.2017 eine Stärkung des Verbraucherrechts am Bau verabschiedet und somit einer grundlegenden Reform des Vertragsrechts der Architekten und Ingenieure den Weg geebnet. Stärker als bisher regelt das Gesetz nun die Rechte und Pflichten der Planer. Es stellt auch klar, dass die im wechselseitigen Interesse liegende Erstellung der Planungsgrundlagen und damit die Formulierung, Erörterung und Präzisierung der Aufgabenstellung eine vergütungspflichtige Leistung darstellt. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat abgesegnet werden.
Besonders hervorzuheben, so der Präsident der Architektenkammer Thüringen, Dr. Hans-Gerd Schmidt, sei das neue, für Architekten wie Auftragnehmer geltende Sonderkündigungsrecht: „Hierdurch wird ermöglicht, bei unüberwindbaren Differenzen, etwa zur Konkretisierung der Aufgabenstellung oder zu den finanziellen Rahmenbedingungen, die Zusammenarbeit zu beenden. Damit können Auseinandersetzungen schon im Vorfeld vermieden werden, vielleicht auch falsche Erwartungshaltungen im positiven Sinn korrigiert werden.“ Schmidt begrüßte, dass das Gesetz auch einen Einstieg in eine gerechtere Verteilung der Haftungsrisiken zwischen den am Bau Beteiligten darstelle. Dies geschehe zwar zunächst einmal nur in einem eingeschränkten Maße, aber doch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten überproportionalen Belastung der Architekten. In der kommenden Legislaturperiode solle, so Schmidt, das Haftungsthema wieder aufgegriffen und eine insgesamt tragfähige Lösung für alle am Bau Beteiligten gefunden werden. Ob hierfür eine sogenannte Objektversicherung als Lösungsansatz dienen könne, bleibe der vom Bundesjustizministerium bereits in Gang gesetzten vertiefenden Fachdiskussion vorbehalten.