Bei Baumaßnahmen in denkmalgeschützten Gebäuden müssen Planer neben der notwendigen Baugenehmigung auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis einholen. Bei der Abstimmung zwischen den Denkmalschutzbehörden und den Bauämtern kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten. Daher rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) zu einer rechtzeitigen und sorgfältigen Planung inklusive einer detaillierten Bestandserkundung.
Denn die übliche Abfolge der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 3 im Vorfeld der Baugenehmigung passt nicht so recht zu den Anforderungen an den Projektablauf, wenn eine Beteiligung der Denkmalschutzbehörden gegeben ist. „Die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung bezieht sich bei Umbauvorhaben fast immer auch auf die konkreten Ausgestaltungen von Ausführungsdetails, wie etwa Bodenbeläge, Wandfarben und vor allem der Entfernung sanierungsbedürftiger auch mit Schadstoffen und Pilzen befallener Einzelteile“, sagt Johannes Jochem, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied der ARGE Baurecht. Hier sind Detailabsprachen nötig, die es aber so im Baugenehmigungsverfahren bei den Bauämtern nicht gibt. Zudem besteht die Gefahr, dass sich während des Bauvorgangs ungeplante Neuerungen aufwerfen können, die dann langwierige Abstimmungen hinsichtlich der Erhaltenswürdigkeit und den Sanierungsmöglichkeiten nach sich ziehen.
„Wer sein Projekt nicht in einer unkoordinierten Gemengelage zwischen Ausführung, Ausführungsplanung und Genehmigungsverhandlungen umsetzen will, sollte sich im Vorhinein sehr viel Zeit zur Bestandsaufnahme und Bestandserkundung nehmen“, rät Jochem. Die Detailabsprache mit den Denkmalschutzbehörden sollte daher so früh wie möglich geschehen. Für diese umfangreiche Vorbereitung steht Planern und beratenden Restauratoren eine Vergütung zu. „Mit dieser vergleichsweise geringen Investition für die frühzeitige und sorgfältige Ausführungsplanung schaffen Bauherren beste Voraussetzungen für einen reibungslosen Verlauf des gesamten Bauvorhabens“, betont Jochem.